Nächste Fortbildung: §16 für Ausbildungsfahrlehrer ab 10. Juni +++

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Fortbildung gemäß § 53 (1) FahrlG

Die Fahrlehrerfortbildung gemäß §53 (1) FahrlG ist eine gesetzlich vorgeschriebene Maßnahme, die Themen wie Verkehrsvorschriften, Fahrtechniken und Lernmethoden umfasst. Jeder Fahrlehrer (m/w/d) ist verpflichtet, mindestens alle 4 Jahre an einer allgemeinen Fortbildung nach § 53 (1) FahrlG teilzunehmen. Diese Fortbildungspflicht ist wichtig aufgrund von Neuerungen und Änderungen im technischen, rechtlichen und pädagogischen Kontext. Diese präsentieren wir unseren Teilnehmenden in angenehmer Atmosphäre und mit erfahrenen Dozenten.

Voraussetzungen für die Fahrlehrerfortbildung §53 (1) FahrlG

Inhalte

  • Weiterentwicklung des Straßenverkehrsrechts und Fahrlehrerecht
  • Änderungen der Verhältnisse im Straßenverkehr und Kraftfahrtwesen
  • Verkehrspädagogik
  • Verkehrspolitische und umweltpolitische Perspektiven mit Bezug zum Straßenverkehr
  • Betriebswirtschaftliche und organisatorische Fragen für den Fahrschulbetrieb
  • Nachhaltige Mobilität, alternative Antriebsformen, Fahrerassistenzsysteme und E-Mobilität
  • Hilfe und Tipps im Umgang mit ängstlichen Fahrschüler/innen
  • Kommunikationstechniken
  • Erfahrungsaustausch aus der eigenen Perspektive

Abschluss

  • Zertifikat „Allgemeine Fahrlehrerfortbildung nach § 53 (1) FahrlG“

Termine
2024

18. September

bis

20. September

18. Dezember

bis

20. Dezember

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Oder Bock auf die Fortbildung?

Dann komm vorbei! Wir beraten dich gerne und bringen dich deiner beruflichen Zukunft näher!
Schreib uns einfach oder rufe uns an.