Nächste Fortbildung: §16 für Ausbildungsfahrlehrer ab 10. Juni +++

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Fortbildung gemäß § 53 Abs. 3 FahrlG

Die Fortbildung gemäß §53 Abs. 3 FahrlG richtet sich an Ausbildungsfahrlehrer, die dazu berechtigt sind, Fahrlehrer auszubilden. Alle vier Jahre müssen Ausbildungsfahrlehrer an der eintägigen Fortbildung teilnehmen, um über die neusten Kenntnisse und Methoden informiert zu werden. So wird die Qualität der Fahrausbildung gewährleistet und Fahrlehrer optimal ausgebildet.

Voraussetzungen für die Fahrlehrerfortbildung §53 (2) FahrlG – ASF

Inhalte

  • Weiterentwicklung des Fahrlehrerrechts
  • Verfahren und Methoden zur Gestaltung des theoretischen und praktischen Unterrichts
  • Verfahren und Methoden zur Beobachtung, Bewertung und Beurteilung der Qualitätskriterien guter Ausbildung
  • Verfahren und Methoden zur Beobachtung, Bewertung und Beurteilung des beruflichen Erlebens und Verhaltens
  • Verfahren und Methoden zur Rückmeldung und Beratung
  • Ziele und Inhalte des Lehrpraktikums
  • Die Rolle des Ausbildungsfahrlehrers
  • Dokumentation
  • Erfahrungsaustausch und Ideensammlung

Abschluss

  • Zertifikat „Fortbildung für Ausbildungsfahrlehrer gemäß §53 Abs. 3 FahrlG

Termine
2024

17. Dezember

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